1.1 Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) regeln das Vertragsverhältnis zwischen dem Firmenkunden und der Atlantik-Luft-Reederei H.-J. Bopst GmbH & Co. KG (im Folgenden „ALR“ genannt) als Vermittler von Reiseeinzelleistungen der Leistungsträger (z.B. Fluggesellschaften, Hotels, Mietwagenunternehmen).
1.2 Firmenkunden (im Sinn von Ziff. 1.1) sind alle juristischen Personen und im Handelsregister eingetragenen Kaufleute. Reisende des Firmenkunden sind dessen Mitarbeiter und sonstige im Auftrag des Firmenkunden Reisende.
1.3 Der Firmenkunde hat dabei sicherzustellen, dass die Reisenden über die in diesen AGB für Reisende genannten Mitwirkungs- und Prüfpflichten, insbesondere die aus den Ziff. 3.5, 3.7, 3.9 und 6.1 resultierenden Pflichten informiert werden.
1.4 ALR tritt als vermittelndes Reisebüro im Rahmen einer Geschäftsbesorgung auf. ALR weist daher ausdrücklich darauf hin, dass Einzelverträge mit Leistungsträgern (auch „Reiseunternehmen“ genannt) nicht mit Lufthansa City Center, sondern stets mit dem jeweils angegebenen Leistungsträger unter Berücksichtigung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des jeweiligen Leistungsträgers zustande kommen.
1.5 Es kommt mit ALR ein Vermittlungsauftrag für Reise-, Beförderungs-, Beherbergungs-, Autovermietungs- und sonstige mit Geschäftsreisetätigkeit zusammenhängende Leistungen zustande. Daher gelten die nachfolgenden Bedingungen ausschließlich für die Vermittlungstätigkeit und haben keinerlei Einfluss auf die Bedingungen der Leistungsträger z.B. Fluggesellschaften oder Hotels, zu denen die vermittelten Reisen erfolgen.
1.6 Für den Vermittlungsvertrag gelten ausschließlich die nachfolgenden AGB der ALR in ihrer jeweils aktuellsten Fassung. Die Gültigkeit etwaiger AGB des Firmenkunden ist, ausdrücklich ausgeschlossen.
2.1 Der Abschluss eines Reisevermittlungsvertrages bedarf keiner bestimmten Form. Mit der Erteilung des Vermittlungsauftrags kommt zwischen dem Firmenkunden und ALR der Reisevermittlungsvertrag als Geschäftsbesorgungsvertrag unter expliziter Geltung dieser AGB zustande.
2.2 Wird der Vermittlungsauftrag auf elektronischem Weg (E-Mail, Internet) erteilt, so bestätigt ALR den Eingang des Auftrags unverzüglich auf elektronischem Weg. Diese Eingangsbestätigung stellt noch keine Bestätigung der Annahme des Vermittlungsauftrags dar.
2.3 Die beiderseitigen Rechte und Pflichten des Firmenkunden und von ALR ergeben sich, soweit dem nicht zwingende gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen, aus den im Einzelfall (insbesondere zu Art und Umfang des Vermittlungsauftrags) vertraglich getroffenen Vereinbarungen, diesen Reisevermittlungsbedingungen und den gesetzlichen Vorschriften des § 675 in Verbindung mit §§ 631 ff. BGB über die entgeltliche Geschäftsbesorgung.
2.4 Für die Rechte und Pflichten des Firmenkunden gegenüber dem Vertragspartner der vermittelten Leistung gelten dagegen ausschließlich die mit diesem getroffenen Vereinbarungen, insbesondere – soweit wirksam vereinbart – dessen Reise- oder Geschäftsbedingungen. Bei Flug- und Bahnbeförderungsleistungen gelten ohne besondere Vereinbarung oder besonderen Hinweis auf gesetzlicher Grundlage die von der zuständigen Verkehrsbehörde oder aufgrund internationaler Übereinkommen erlassenen Beförderungsbedingungen und Tarife beispielsweise Allgemeine Beförderungsbedingungen (ABB), Beförderungsbedingungen der Deutschen Bahn und des Tarifverzeichnisses für den Personenverkehr.
3.1 Die vertragliche Leistungspflicht der ALR besteht, nach Maßgabe dieser Vermittlungsbedingungen, in der Vornahme der zur Durchführung des Reisevermittlungsauftrags notwendigen Handlungen entsprechend dem Buchungsauftrag des Firmenkunden und in der entsprechenden Beratung, sowie der Abwicklung der Buchung.
3.2 Bei der Erteilung von Hinweisen und Auskünften haftet ALR im Rahmen des Gesetzes und der vertraglichen Vereinbarungen für die richtige Auswahl der Informationsquelle und die korrekte Weitergabe an den Firmenkunden. Ein Auskunftsvertrag mit einer vertraglichen Hauptpflicht zur Auskunftserteilung kommt nur bei einer entsprechenden ausdrücklichen Vereinbarung zustande.
Für die Richtigkeit erteilter Auskünfte haftet ALR gemäß § 675 Abs. (2) BGB nicht, es sei denn, dass ein besonderer Auskunftsvertrag abgeschlossen wurde.
3.3 Ohne ausdrückliche besondere Vereinbarung übernimmt ALR hinsichtlich Auskünften zu Preisen, Leistungen, Buchungskonditionen und sonstigen Umständen der Reiseleistung keine Garantie i. S. von § 276 Abs. (1) Satz 1 BGB und bezüglich Auskünften über die Verfügbarkeit der vom Reisebüro zu vermittelten Leistungen keine Beschaffungsgarantie im Sinne dieser Vorschrift.
3.4 Sonderwünsche, insbesondere solche, die über die Leistungsbeschreibung des zu vermittelten Leistungsträgers/ Reiseunternehmens hinausgehen oder davon abweichen, leitet ALR an den Leistungserbringer weiter. Soweit etwas anderes nicht ausdrücklich vereinbart ist, hat ALR für die Erfüllung der übermittelten Sonderwünsche nicht einzustehen und diese sind auch nicht Bedingung oder Vertragsgrundlage für den Vermittlungsauftrag oder für die von ALR an das Reiseunternehmen zu übermittelnde Buchungserklärung des Firmenkunden. Der Firmenkunde wird darauf hingewiesen, dass Sonderwünsche im Regelfall nur durch ausdrückliche Bestätigung des Leistungsträgers/Reiseunternehmens zum Inhalt der vertraglichen Verpflichtungen des Reiseunternehmens werden.
3.5 Jeder Reisende des Firmenkunden ist grundsätzlich selbst dafür verantwortlich, dass für seine Person entsprechend seiner Nationalität die zur Durchführung der Reise erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind und sämtliche gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere die in- und ausländischen Ein- und Ausreisebestimmungen, Gesundheitsvorschriften, Pass-, und Visabestimmungen durch ihn beachtet werden.
3.6 ALR unterrichtet den Firmenkunden über Einreise- und Visabestimmungen, soweit ihm hierzu vom Firmenkunden ein entsprechender Auftrag ausdrücklich erteilt worden ist. Ansonsten besteht eine entsprechende Aufklärungs- oder Informationspflicht nur dann, wenn besondere, der ALR bekannte oder erkennbare Umstände einen ausdrücklichen Hinweis an den Reisenden des Firmenkunden erforderlich machen.
3.7 ALR gewährleistet die Richtigkeit der Auskünfte nur bis zum Zeitpunkt der Informationsübermittlung. ALR weist ausdrücklich darauf hin, dass die Bestimmungen jederzeit durch die Behörden und andere außerhalb der Einflusssphäre von ALR liegende Umstände geändert werden können. Dem Firmenkunden bzw. seinem Reisenden wird daher nahegelegt, selbst bei den zuständigen Ämtern und Institutionen Informationen einzuholen. Bei Hinweisen zu Pass-, Visa-, Devisen- oder Gesundheitsbestimmungen des Reiseziels wird angenommen, dass der Reisende deutscher Staatsbürger ist. Ist dies nicht der Fall, hat sich der Reisende des Firmenkunden in Bezug auf diese Informationen an die zuständige Botschaft oder das zuständige Konsulat zu wenden.
3.8 Entsprechende Hinweis- und Auskunftspflichten der ALR beschränken sich auf die Erteilung von Auskünften aus oder von geeigneten Informationsquellen, insbesondere aus aktuellen, branchenüblichen Nachschlagewerken oder der Weitergabe von Informationen ausländischer Botschaften, Konsulate oder Tourismusämter. Eine spezielle Nachforschungspflicht seitens der ALR besteht ohne ausdrückliche diesbezügliche Vereinbarungen nicht. ALR kann ihre Hinweis- und Auskunftspflicht auch dadurch erfüllen, dass der Firmenkunde bzw. dessen Reisender auf die Notwendigkeit einer eigenen, speziellen Nachfrage bei den in Betracht kommenden Informationsstellen verwiesen werden.
3.9 Übernimmt ALR bei Reisen in die USA entgeltlich oder unentgeltlich für den Reisenden des Firmenkunden die Registrierung im Rahmen des elektronischen Systems zur Erlangung der Reiseerlaubnis für die Einreise in die USA (ESTA-Verfahren), so begründet die Übernahme dieser Tätigkeit ohne ausdrückliche ergänzende Vereinbarung keine Verpflichtung der ALR zu weitergehenden Erkundigungen oder Informationen über Ein- oder Durchreiseformalitäten für die USA oder zu Transitaufenthalten auf der Reise in die USA und insbesondere nicht zur Visabeschaffung. Diese Regelung gilt auch für Länder mit vergleichbaren Einreisebestimmungen.
3.10 Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend bezüglich der Information über Zollvorschriften, gesundheitspolizeiliche Einreisevorschriften, gesundheitsprophylaktische Vorsorgemaßnahmen des Firmenkunden und seiner Reisenden sowie für Ein- und Ausfuhrvorschriften (z.B. zu Medikamenten, Kunstgegenständen, Kulturgütern).
3.11 Zur Beschaffung von Visa oder sonstiger für die Reisedurchführung erforderlicher Dokumente ist ALR ohne besondere, ausdrückliche Vereinbarung nicht verpflichtet. Im Falle der Annahme eines solchen Auftrages kann ALR ohne besondere Vereinbarung die Erstattung der dafür entstehenden Aufwendungen, insbesondere für Telekommunikationskosten und - in Eilfällen - der Kosten von Botendiensten oder einschlägiger Serviceunternehmen verlangen. ALR kann für die Tätigkeit selbst eine Vergütung fordern, wenn diese vereinbart ist oder die Tätigkeit den Umständen nach nur gegen entsprechende Vergütung geschuldet war.
3.12 ALR haftet nicht für die Erteilung von Visa und sonstigen Dokumenten und nicht für den rechtzeitigen Zugang, es sei denn, dass die für die Nichterteilung oder den verspäteten Zugang maßgeblichen Umstände von ALR schuldhaft verursacht oder mit verursacht worden sind.
3.13 Sofern im Rahmen der Beratung durch den Reisenden keine gegenteilige Mitteilung erfolgt, geht ALR bei der Informationsweitergabe über Einreise-, Visa- und Gesundheitsbestimmungen davon aus, dass der Reisende deutscher Staatsangehöriger ist.
4.1 Dem Firmenkunden gegenüber wird ALR ausschließlich als Vermittler eines Luftbeförderungsvertrages zwischen diesem und der jeweiligen Fluggesellschaft tätig. Eine darüberhinausgehende Leistungserbringung schuldet ALR ausdrücklich nicht. ALR trifft insbesondere keine eigene Leistungspflicht oder Haftung bezüglich der vermittelten Flugleistung. Eine etwaige Haftung der ALR aus einer schuldhaften Verletzung seiner Vermittlungspflichten als ALR bleibt hiervon unberührt.
4.2 ALR ist von der Fluggesellschaft mit dem Inkasso des Flugpreises und sonstiger von der Fluggesellschaft zu fordernder Entgelte beauftragt. Dies gilt insbesondere auch für die Kosten einer Umbuchung, eines Namenswechsels, von Rücktrittskosten oder Entgelten im Falle der Nichtinanspruchnahme der Flugleistung ohne Rücktrittserklärung. Eine für diese Inkassotätigkeit gegebenenfalls erfolgende Vergütung der Fluggesellschaft an ALR ist ohne Einfluss auf den vom Firmenkunden zu bezahlenden Preis. ALR kann Forderungen der Fluggesellschaft im eigenen Namen gerichtlich und außergerichtlich geltend machen.
4.3 Für das Vertragsverhältnis zwischen dem Firmenkunden und der Fluggesellschaft gelten – soweit jeweils anwendbar – die gesetzlichen Bestimmungen des deutschen Luftverkehrsgesetzes, des Warschauer und Montrealer Übereinkommens und unmittelbar, wie inländische gesetzliche Bestimmungen,
die Verordnung (EG) Nr. 2027/97 über die Haftung von Luftfahrtunternehmen bei der Beförderung von Fluggästen und deren Gepäck im Luftverkehr
die Verordnung (EG) Nr. 261/2004 zu Flugpassagierrechten
die Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 über die Erstellung einer gemeinschaftlichen Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Gemeinschaft eine Betriebsuntersagung ergangen ist, sowie über die Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens
die Verordnung (EG) Nr. 1107/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Rechte von behinderten Flugreisenden und Flugreisenden mit eingeschränkter Mobilität
Der Firmenkunde bzw. Reisende ist ausdrücklich aufgefordert, sich über seine Rechte als Fluggast, z.B. durch die Aushänge in den Flughäfen oder die Informationsblätter des Luftfahrtbundesamts unter www.lba.de selbst zu informieren.
5.1 Soweit es den Vorgaben des vermittelten Reiseunternehmens gegenüber ALR, insbesondere dem Agenturvertrag zwischen Reiseunternehmen und ALR, in gesetzlicher Weise entspricht, ist ALR berechtigt, aber nicht verpflichtet, den Preis der vermittelten Leistung ganz oder teilweise für den Firmenkunden zu verauslagen oder sein Agenturkonto vom Reiseunternehmen entsprechend belasten zu lassen.
5.2 Zahlungsansprüche kann ALR, soweit dies den Vereinbarungen zwischen ALR und dem Reiseunternehmen im Rahmen des Agenturverhältnisses entspricht, als dessen Inkassobevollmächtigter geltend machen, jedoch auch aus eigenem Recht auf Grundlage der gesetzlichen Vorschusspflicht des Auftraggebers gemäß § 669 BGB.
5.3 Die vorstehenden Regelungen gelten entsprechend für Stornokosten (Rücktrittsentschädigungen) und sonstige gesetzlich oder vertraglich begründete Forderungen des vermittelten Reiseunternehmens.
5.4 Der Anspruch der ALR auf Aufwendungsersatz umfasst auch Zahlungen an das vermittelte Reiseunternehmen auf den Reisepreis, auf Stornokosten oder sonstige Zahlungen, soweit diese entsprechend den vorstehenden Bestimmungen erfolgt sind.
5.5 Für Preiserhöhungen, mit denen ALR im Rahmen des Agenturverhältnisses von Reiseunternehmen belastet wird gilt, dass ALR nach den Bestimmungen des Rechtsdienstleistungsgesetzes gegenüber dem Firmenkunden nicht berechtigt und demnach auch nicht verpflichtet ist, die Berechtigung der Preiserhöhung zu überprüfen. Der Anspruch der ALR auf Aufwendungsersatz umfasst demnach auch solche Beträge, soweit ALR eine entsprechende Belastung seines Agenturkontos bzw. eine entsprechende Zahlung nachweist. Dem Firmenkunden bleiben sämtliche Einwendungen gegen Grund und Höhe der Preiserhöhungsforderung gegenüber dem Reiseunternehmen vorbehalten; entsprechende Einwendungen und/oder Rückforderungen hat der Firmenkunde jedoch ausschließlich direkt gegen- über dem Reiseunternehmen selbst geltend zu machen.
5.6 Einem Aufwendungsersatzanspruch der ALR gegenüber kann der Kunde Ansprüche gegenüber dem vermittelten Reiseunternehmen, insbesondere aufgrund mangelhafter Erfüllung des vermittelten Vertrages, nicht im Wege der Zurückbehaltung oder Aufrechnung entgegenhalten, es sei denn, dass für das Entstehen solcher Ansprüche eine schuldhafte Verletzung von Vertragspflichten der ALR ursächlich oder mit ursächlich geworden ist oder ALR aus anderen Gründen gegenüber dem Firmenkunden für die geltend gemachten Gegenansprüche haftet.
5.7 ALR hat im Übrigen Anspruch auf eine Vergütung für die erbrachten Leistungen entsprechend der mit dem Firmenkunden getroffenen Vergütungsvereinbarung. Ist eine Vereinbarung zur Höhe eines entsprechenden Serviceentgelts nicht getroffen worden, schuldet der Firmenkunde der ALR eine Vergütung nach den gesetzlichen Bestimmungen des § 632 Abs. 2 BGB.
5.8 Die Umbuchung einer gebuchten und bestätigten Reise ist nur durch Rücktritt von der gebuchten und gleichzeitig erneuter Buchung einer anderen Reise möglich, es sei denn, der Leistungsträger hat hierfür besondere Bestimmungen vorgesehen. Eventuelle Unkosten für Umbuchung oder zu zahlende Teilreisevergütungen richten sich nach den Bedingungen des jeweiligen Leistungsträgers.
5.9 Die Möglichkeit, eine Stornierung einer Buchung vornehmen zu können, richtet sich ausschließlich nach den Reiseverträgen / Beförderungsverträgen bzw. AGB des jeweiligen Leistungsträgers und kann von ALR nicht beeinflusst werden. Je nach Tickettarif, Stornierungszeitpunkt sowie Leistungsträger kann es in manchen Fällen vorkommen, dass seitens des jeweiligen Leistungsträgers bzw. der jeweiligen Fluggesellschaft keinerlei Rückerstattung erfolgt. Einzelheiten sowie die vollständigen Bedingungen erfragen Sie über unsere Serviceteams. Eine Teilrückerstattung für nicht abgeflogene Teilstrecken wird in der Regel gemäß den Bedingungen der Fluggesellschaften ausgeschlossen. ALR wird dem Buchenden nach bestem Wissen und Gewissen Auskünfte geben, haftet allerdings weder für Richtigkeit noch für Vollständigkeit der seitens der Fluggesellschaften gemachten Angaben. Maßgeblicher Zeitpunkt für den Rücktritt ist der Eingang bei ALR innerhalb der üblichen Geschäftszeiten. Wir empfehlen, die Stornierung schriftlich vorzunehmen, um Missverständnisse zu vermeiden.
5.10 Der Anspruch der ALR auf zusätzliche Serviceentgelte bleibt durch Umbuchung, Namenswechsel, Rücktritt, Stornierung oder Kündigung des Vertrages mit dem Leistungsträger durch diesen oder den Firmenkunden unberührt, soweit sich ein Anspruch auf Rückerstattung des Firmenkunden nicht aufgrund eines Schadensersatzanspruchs des Firmenkunden wegen Mängeln der Beratungs- oder Vermittlungstätigkeit der ALR aus vertraglichen oder gesetzlichen Ansprüchen ergibt.
5.11 Die Abrechnung der vermittelten oder direkt besorgten Reiseleistungen erfolgt möglichst über eine firmenbezogene Kreditkarte des Firmenkunden. Sollte die Abrechnung in Sonderfällen nicht über eine allgemein übliche Kreditkarte möglich sein, stellt ALR die jeweiligen Leistungen gegen ein zusätzliches Serviceentgelt in Rechnung. Die Zahlungsfrist bei in Rechnung gestellten Leistungen beträgt 14 Tage ab Rechnungsdatum. Bei Nichteinhaltung der Zahlungsfrist wird ALR den gesetzlichen Verzugszins (§ 288 BGB) in Rechnung stellen.
5.12 Sofern der Leistungsträger für die von ihm erbrachte, von ALR vermittelte Leistung keine Kreditkartenzahlung akzeptiert, kann ALR die Leistung, sofern möglich, dennoch der Kreditkarte des Firmenkunden belasten, damit die mit der Kreditkartenzahlung verbundenen, vom Firmenkunden gewünschten Mehrwertleistungen (erweitertes Zahlungsziel, vereinfachter Vorsteuerabzug, Versicherung, Erfassung in Statistiksysteme, etc.) dennoch erbracht werden können. In diesem Fall trägt der Kunde die auf den Leistungsbetrag aufgeschlagene Kreditkarten- Nutzungsgebühr (Disagio) in Höhe von pauschal 3% (drei vom Hundert) netto selbst. Das Disagio wird auf dem Rechnungsbeleg separat ausgewiesen. Diese Regelung findet auch dann Anwendung, wenn der Firmenkunde die Abrechnung einer durch ALR selbst erbrachten Leistung über Kreditkarte wünscht.
6.1 Der Firmenkunde hat für ihn erkennbare Mängel der Vermittlungstätigkeit der ALR, insbesondere aus Sicht des Firmenkunden bzw. Reisenden fehlerhafte oder unvollständige Informationen, Auskünfte und Reiseunterlagen sowie die nicht vollständige Ausführung von Vermittlungsleistungen (z.B. nicht vorgenommene Buchungen oder Reservierungen) unverzüglich nach deren Feststellung anzuzeigen und ALR Gelegenheit zur Abhilfe zu geben. Er hat hierzu die ihm übermittelten Informationen und Unterlagen auf Vollständigkeit und Richtigkeit unverzüglich nach Zugang zu überprüfen. Der Kenntnis über positive Mängel oder Unvollständigkeit steht eine grob fahrlässige Unkenntnis aufgrund unterlassener Überprüfung gleich
6.2 Unterbleibt eine Anzeige nach Ziff. 6.1 durch den Firmenkunden bzw. Reisenden so gilt
a. Ansprüche des Firmenkunden entfallen nicht, wenn die Anzeige nach Ziff. 6.1 ohne Verschulden des Firmenkunden bzw. Reisenden unterbleibt.
b. Ansprüche des Firmenkunden an ALR entfallen nur soweit ALR nachweist, dass dem Firmenkunden ein Schaden bei ordnungsgemäßer Anzeige nicht oder nicht in der vom Firmenkunden geltend gemachten Höhe entstanden wäre. Dies gilt insbesondere, soweit ALR nachweist, dass eine unverzügliche Anzeige durch den Firmenkunden bzw. Reisenden ALR die Möglichkeit zur Behebung des Mangels oder der Verringerung eines Schadens durch Umbuchungen, Zusatzbuchungen, kostenlose Stornierungen nach dem Agenturvertrag mit dem Reise- oder Touristikunternehmen oder durch Erreichung entsprechender Kulanzlösungen mit den vermittelten Reiseunternehmen ermöglicht hätte.
c. Ansprüche des Firmenkunden im Falle einer unterbliebenen Mängelanzeige entfallen nicht
bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung der ALR oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der ALR resultieren
bei Ansprüchen auf den Ersatz sonstiger Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung der ALR oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der ALR beruhen
bei Verletzung einer wesentlichen Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vermittlungsvertrages überhaupt erst ermöglicht oder deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet
6.3 Mängelanzeigen hinsichtlich der Vermittlungsleistungen der ALR entbinden den Firmenkunden nicht von der vertraglichen und/oder gesetzlichen Verpflichtung zur Mängelanzeige gegenüber dem vermittelten Leistungsträger / Reiseunter nehmen.
7.1 Reiseunterlagen werden dem Firmenkunden üblicherweise direkt vom vermittelten Leistungsträger übermittelt (z.B. elektronisch übermittelte Flug- und Bahntickets). Sofern das nicht möglich ist, erfolgt die Aushändigung durch ALR auf dem Postweg, per Boten oder durch Hinterlegung. In diesem Falle trägt das Verwendungsrisiko bezüglich Verlust oder verspäteten Zugang ausschließlich der Firmenkunde, sofern für Verlust oder verspäteten Zugang nicht Umstände ursächlich geworden sind, die ALR aufgrund von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit zu vertreten hat.
7.2 Sowohl den Firmenkunden, wie auch ALR trifft die Pflicht, Vertrags- und Reiseunterlagen des vermittelten Reiseunternehmens, die dem Firmenkunden durch ALR ausgehändigt/übermittelt wurden, insbesondere Buchungsbestätigungen, Flugscheine, Hotelgutscheine, Visa, Versicherungsscheine und sonstige Reiseunterlagen auf Richtigkeit und Vollständigkeit, insbesondere auf die Übereinstimmung mit der Buchung und dem Vermittlungsauftrag zu überprüfen.
7.3 Verloren gegangene Flugtickets werden gemäß den geltenden Richtlinien der Fluggesellschaft ersetzt. Für Ersatz-Tickets werden die zum jeweiligen Zeitpunkt gültigen Entgelte erhoben. Es steht dem Firmenkunden frei nachzuweisen, dass insoweit gar keine oder geringere Kosten entstanden sind.
8.1 Der Firmenkunde erkennt an, dass Gewährleistungsansprüche gegenüber den vermittelten Leistungsträgern, insbesondere bei Beförderungsverträgen gegenüber der Fluggesellschaft, innerhalb bestimmter Fristen geltend gemacht werden müssen und dass diese Fristen im Regelfall nicht durch Geltendmachung gegenüber ALR gewahrt werden können. Dies gilt auch, soweit der Firmenkunde bezüglich derselben Reiseleistung Ansprüche sowohl gegenüber ALR, als auch gegenüber dem Leistungsträger geltend machen will.
8.2 Bei Reklamationen oder sonstiger Geltendmachung von Ansprüchen gegenüber den vermittelten Leistungsträgern beschränkt sich die Verpflichtung der ALR auf die Erteilung aller Informationen und Unterlagen, die für den Firmenkunden hierfür von Bedeutung sind, insbesondere die Mitteilung von Namen und Adressen der gebuchten Unternehmen.
8.3 Eine Verpflichtung der ALR zur Entgegennahme und/oder Weiterleitung entsprechender Erklärungen oder Unterlagen besteht nicht. Übernimmt ALR die Weiterleitung fristwahrender Anspruchsschreiben des Firmenkunden als zusätzliche Serviceleistung gegen Entgelt, haftet er für den rechtzeitigen Zugang beim Empfänger nur bei von ihm selbst vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachter Fristversäumnis.
8.4 Bezüglich etwaiger Ansprüche des Firmenkunden gegenüber den vermittelten Leistungsträgern besteht gleichfalls keine Pflicht der ALR zur Beratung über Art, Umfang, Höhe, Anspruchsvoraussetzungen und einzuhaltende Fristen oder sonstige rechtliche Bestimmungen.
9.1 Die Erbringung von Leistungen, die dem jeweiligen Leistungsträger obliegen, ist nicht Gegenstand des mit ALR bestehenden Vertragsverhältnisses. Für diese haftet allein der jeweilige Leistungsträger. Eine Haftung der ALR für von den jeweiligen Leistungsträgern zu erbringende Leistungen besteht daher nicht. ALR haftet dem Firmenkunden gegenüber jedoch für die ordnungsgemäße Vermittlung im Rahmen der Sorgfaltspflichten eines ordentlichen Kaufmannes.
9.2 Soweit ALR eine entsprechende vertragliche Pflicht nicht durch ausdrückliche Vereinbarung mit dem Firmenkunden übernommen hat, haftet er nicht für das Zustandekommen von dem Buchungswunsch des Firmenkunden entsprechenden Verträgen mit den zu vermittelnden Leistungsträgern.
9.3 Bei den einzelnen Angaben zu den Reisen ist ALR auf die Informationen angewiesen, die sie von den jeweiligen Leistungsträgern erhält. ALR hat keine Möglichkeit, sämtliche dieser Informationen auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen. ALR kann daher gegenüber dem Firmenkunden keinerlei Garantien oder Zusicherungen hinsichtlich der Richtigkeit, Vollständigkeit oder Aktualität dieser Informationen abgeben.
9.4 Ohne ausdrückliche Vereinbarung oder Zusicherung haftet ALR bezüglich der vermittelten Leistungen selbst nicht für Mängel der Leistungserbringung und Personen- oder Sachschäden, die dem Firmenkunden im Zusammenhang mit der vermittelten Reiseleistung entstehen. Darüber hinaus haftet ALR nur aus der schuldhaften Verletzung von Vermittlerpflichten.
9.5 Die Haftung der ALR für vertragliche Ansprüche des Firmenkunden ist auf den voraussehbaren, typischerweise eintretenden unmittelbaren Schaden begrenzt, im Einzelfall beträgt sie höchstens den dreifachen Preis der vermittelten Reiseleistungen. Hiervon ausgenommen sind:
a. die Haftung für Schäden des Firmenkunden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung der ALR oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der ALR beruhen.
b. die Haftung der ALR für sonstige Schäden des Firmenkunden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung der ALR oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der ALR beruhen.
Soweit die Haftung der ALR ausgeschlossen ist, gilt dieser Haftungsausschluss auch für die Mitarbeiter, gesetzlichen Vertreter sowie Erfüllungsgehilfen der ALR.
Höhere Gewalt, die ganz oder teilweise die Erfüllung der Verpflichtungen der ALR hindert, entbindet ALR bis zum Wegfall der höheren Gewalt von der Erfüllung.
Die Parteien werden Informationen, welche von einer der Parteien als vertraulich bezeichnet werden, oder Informationen, bei denen vernünftigerweise angenommen werden muss, dass sie vertraulich sind, für die Dauer der Zusammenarbeit und bis zu drei Jahre danach geheim halten und ohne ausdrückliche schriftliche Einwilligung der jeweils anderen Partei nicht an Dritte weitergeben. Als vertraulich gelten dabei alle Angaben im Vertragsverhältnis der Parteien, die technischer, finanzieller oder sonst geschäftlicher Natur sind.
Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt allerdings nicht für Informationen, wenn sie allgemein bekannt sind, die Parteien sie in gesetzlich zulässiger Weise von einem Dritten erhalten haben oder Informationen und Daten der ALR in dem Umfang an solche Dritte, z.B. Leistungsträger / Reiseunternehmen, weitergegeben werden müssen, wie dies zur Erfüllung der vertraglichen Pflichten der ALR notwendig ist.
Die Parteien werden ihre Mitarbeiter zur Einhaltung der oben definierten Inhalte verpflichten.
Die Buchungsaufträge werden unter Berücksichtigung der jeweils geltenden daten- schutzrechtlichen Bestimmungen abgewickelt, hierbei erfolgt die Zusammenarbeit stets auf Grundlage einer Datenverarbeitung im Auftrag (§62 BDSG).
ALR verpflichtet sich, die einschlägigen Vorschriften der Datenschutzgrundverordnung sowie des Bundesdatenschutzgesetzes zu beachten und einzuhalten.
ALR stellt sicher, dass alle Personen (Mitarbeiter oder Dritte), die von ALR mit der Erfüllung dieses Vertrages betraut werden, die gesetzlichen Bestimmungen über den Datenschutz beachten und zur Vertraulichkeit und zur Einhaltung der datenschutzrechtlichen Anforderungen verpflichtet werden.
ALR verpflichtet sich, angemessene technische und organisatorische Maßnahmen zu treffen, um die Integrität, Verfügbarkeit und Vertraulichkeit der Daten sicherzustellen und den Zugriff durch unberechtigte Dritte zu verhindern. ALR hat dabei die gemäß dem jeweiligen Stand der Technik vorhandenen Sicherungstechniken und Verfahren zu berücksichtigen. Auf Anfrage werden die von ALR getroffenen technischen und organisatorischen Sicherheitsmaßnahmen dem Firmenkunden zur Verfügung gestellt.
ALR unterrichtet den Firmenkunden unverzüglich bei Verdacht auf Datenschutzverletzungen, auf ein Eindringen unberechtigter Dritter in die Datenbestände sowie bei Prüfung durch die Aufsichtsbehörde, wenn sich die Prüfung auf Daten des Firmenkunden beziehen und von der Aufsichtsbehörde Unregelmäßigkeiten beanstandet wurden.
Mit der Datenverarbeitung kann auch ein Unterauftragnehmer beauftragt werden.
ALR wird den Firmenkunden über eine solche Beauftragung schriftlich informieren und dessen Genehmigung einholen, sollte der Unterauftragnehmer nicht zur Atlantik-Luft-Reederei Unternehmensgruppe gehören.
ALR verpflichtet sich, das jeweilige Unterauftragsverhältnis schriftlich zu regeln und die zu treffenden Vereinbarungen so zu gestalten, dass sie den Datenschutzbestimmungen im Vertragsverhältnis zwischen ALR und dem Firmenkunden entsprechen.
ALR wird Weisungen, insbesondere bei der Ausübung von Kontrollrechten sowie der Löschung, Berichtigung und Sperrung von Daten, vor und nach Beendigung des Auftrages Folge leisten. ALR verpflichtet sich, die übermittelten Daten ausschließlich im Sinne der getroffenen Vereinbarung zu verarbeiten.
Um sicherzustellen, dass die Reisenden in der Lage sind, an jedem Ort und zu jedem Zeitpunkt die Reise – wenn nötig – umzubuchen, kann ALR zur Erbringung der Reisedienstleistungen Daten über die Reisenden und die Buchungsdaten an Gesellschaften der Atlantik-Luft-Reederei Unternehmensgruppe weltweit und an andere Gesellschaften, die Reisedienstleistungen im Namen der ALR anbieten (Repräsentative Büros und Lizenznehmer), übermitteln.
ALR übermittelt im Rahmen der Zweckbestimmung der Zusammenarbeit Buchungsdaten auch außerhalb der Europäischen Union. ALR hat durch geeignete Maßnahmen (z.B. EU-Standardvertragsklauseln) dafür Sorge getragen, dass die Daten, die innerhalb der Atlantik-Luft-Reederei Unternehmensgruppe übermittelt werden, in demselben Umfang auch in den USA und in anderen Ländern geschützt werden wie in den Ländern der EU.
Die Buchungs- und Reiseprofildaten, die der Firmenkunde bzw. der Mitarbeiter des Firmenkunden ALR zur Verfügung stellt, werden in einem Computer- Reservierungs-System („CRS“) und/oder in einem EDV-System („OBE“ – Online Booking Engine) erfasst. Diese Systeme werden von Dritten betrieben. Die Betreiber dieser Systeme haben Zugang zu den dort gespeicherten Daten. Die Buchung einer Reise ohne Eingabe der Daten in das CRS bzw. in das EDV-System ist technisch nicht möglich. Wir haben mit unseren Subunternehmen einen Vertrag zur Auftragsverarbeitung abgeschlossen. Dieser Vertrag soll den datenschutzkonformen Umgang mit den personenbezogenen Daten durch die Subunternehmen sicherstellen.
Sofern der Firmenkunde dies wünscht, wird ALR die Daten über das Reiseverhalten der Reisenden nutzen, um Reports/Auswertungen für den Firmenkunden zu erstellen. Die Daten, die dafür benötigt werden, können sowohl aus den Reiseprofilen als auch aus den Daten über das Reiseverhalten der Reisenden resultieren. ALR ist darüber hinaus berechtigt, allgemeine, anonymisierte Informationen über das Reiseverhalten der Reisenden für Analysen und Kundeninformationen (wie z.B. Newsletter) zu nutzen.
12.1 Alle Schadensersatzansprüche verjähren innerhalb von 12 Monaten nach ihrer Entstehung. Dies gilt nicht für Ansprüche aus unerlaubter Handlung.
12.2 Die Verjährung beginnt jeweils mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Firmenkunde von Umständen, die den Anspruch begründen, und ALR als Schuldner Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Fällt der letzte Tag einer der vorgenannten Fristen auf einen Sonntag, einen staatlich anerkannten allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so tritt an die Stelle eines solchen Tages der nächste Werktag.
13.1 Auf das gesamte Rechts- und Vertragsverhältnis zwischen dem Firmenkunden und ALR findet ausschließlich deutsches Recht mit Ausnahme des UN-Kaufrechts Anwendung.
13.2 Für Klagen gegen Firmenkunden, die Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen sind, die Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird als Gerichtsstand der Sitz der Atlantik-Luft-Reederei H.-J. Bopst GmbH vereinbart.
14.1 Sollte sich eine der vorstehenden Bestimmungen als unwirksam oder nicht durchsetzbar herausstellen, wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
14.2 Änderungen und/oder Ergänzungen zum Vertrag über Geschäftsreisevermittlung bedürfen der Schriftform und des ausdrücklichen Hinweises darauf, dass es sich um eine Änderung oder Ergänzung des Vertrages handelt, ebenso die Aufhebung dieser Schriftformklausel.
14.3 ALR weist hiermit ausdrücklich darauf hin, dass die Vermittlung von Reiseleistungen gem. § 312 b Abs. 3 Nr. 6 BGB nicht dem Fernabsatzgesetz unterliegt. Dies gilt insbesondere auch für den Verkauf von Flugtickets. Dies bedeutet, dass dem Firmenkunden insoweit kein Widerrufs- und Rückgaberecht gegenüber ALR zusteht.
14.4 ALR behält sich das Recht vor, die Allgemeinen Geschäftsbedingungen mit Wirkung für die Zukunft jederzeit zu ändern oder zu erneuern. Der Firmenkunde erhält spätestens vier Wochen vor Inkrafttreten der Änderungen/Erneuerungen eine schriftliche Mitteilung und wird darauf hingewiesen, dass die Änderung/Erneuerung der AGB akzeptiert ist, sofern der Firmenkunde nicht innerhalb eines Monats ab Eingang der Mitteilung widerspricht. Widerspricht der Firmenkunde fristgerecht, kann ALR den Vertrag unter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist kündigen oder gemäß den bisherigen Bedingungen fortführen.
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